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§ 1
Die International 806 Klassenvereinigung (e.V.) mit Sitz in München
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports der International
806 Class zu Wasser, zu Lande auf der Grundlage des Amateurgedankens für
Erwachsene und Jugendliche als Freizeit - und Breitensport sowie als Leistungssport
und Fahrtensegeln auf See und Binnengew ässern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch unmittelbare Tätigkeiten,
die dem Segelsport dienen. Hierzu zählen insbesondere die Durchführung
von regelmäßigen Segel-, Trainings- und Trimmkursen zu Aus – und
Fortbildungszwecken theoretisch und praktisch; die regelmäßige
Durchführung von Sportveranstaltungen und Regatten auf Binnengewässern
mit dem Ziel, Ranglisten zu erstellen und die deutsche Meisterschaft aus
zutragen unter Anwendung einheitlicher Regeln für Ausbildung , Wettsegeln,
Vermessungen und Vergütungen sowie durch Öffentlichkeitsarbeit
im Interesse des Segelsports mit der International 806 Class.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Klassenvereinigung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Vorstandsmitglieder erhalten Erstattung ihrer Aufwendungen im Dienste
der Klassenvereinigung, im übrigen ist die Tätigkeit der Organe
der Vereinigung ehrenamtlich und unentgeltlich.
Die International 806 Klassenvereinigung verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht
auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte,
die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.
§ 3
Der Beitritt zur International 806 Klassenvereinigung erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist
die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Der Austritt aus der Klassenvereinigung ist nur zum Schluss
des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber
spätestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
§ 4
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zum 1. März eines jeden
Kalenderjahres fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über
die Höhe des Beitrages juristischer Personen entscheidet der Vorstand.
Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag entfällt die Ver-pflichtung
des Vereins zur Versendung der Zeitschrift „806 Nachrichten “.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlich er Mahnung fällige
Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet.
§ 5
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens alle 2 Jahre. Sie ist durch den
Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und
bedarf der Schriftform. Die Einladungsfrist beträgt 2 - 3 Wochen.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl
des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist zulässig.
Sie bedarf der Schriftform.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu-nehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versamm-lungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden.
§ 6
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs volljähr-igen
Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt
durch Akldamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehr-heit
die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen.
Der Vorsitzende allein vertritt die Klassenvereinigung im Sinne des § 26
BGB. Bei seiner Verhinderung vertritt der stellvertretende Vorsitzende die
Vereinigung im Sinne des § 26 BGB, und zwar eben falls allein.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister
d) den Beiräten.
§ 7
Die International 806 Klassenvereinigung kann durch Verbandsvereine des Deutschen
Segler Verbandes Ausschreibungen für Wettfahrten der Klasse veranlassen.
§ 8
Die Klassenvereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvor--schriften
des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das
Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
§ 9
Für die Auflösung der Klassenvereinigung bedarf es einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Segler-Verband
e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Jugendsegelns
zu verwenden.
§ 10
Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Änderungen
von Klassenvorschriften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des
Deutschen Segler-Verbandes.
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