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Klassenregeln
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DER INTERNATIONAL 806 CLASS
DSV - EINTYPKLASSE
Ausgabe 11/ 2010
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1. ALLGEMEINES
1.1.
Die INTERNATIONAL 806 ist ein von Pelle Pettersen entworfenes Kielboot.
1.2.
Die Klassenvorschriften sollen sich erstellen, daß alle Boote dieser
Klasse in allen Punkten, die Geschwindigkeit und die Segeleigenschaften beeinflussen,
soweit wie möglich gleich sind. Sie sollen sich daher insbesondere in
Form und Gewicht des Bootsk¨pers, des Kiels, des Ruders und in der Fläche
der Segelgleichen. Die Bestimmungen sind in diesem Sinne auszulegen.
1.3.
Um unerwünschte Konstruktionen oder Abweichungen von Plänen und
Klassenbestimmungen zuverhindern, die nicht im Sinne der Klasse sind und
das Prinzip der Einheitsklasse gefährden, können Änderungen
in den Plänen oder Klassenbestimmungen kurzfristig vom Technischen Ausschuß des
DSV vorgenommen werden.
1.4.
Um technische Verbesserungen zu erproben, die über diese Vorschrift hinausgehen, kann der Technische Ausschuß des DSV mit Einverständnis der Klassenvereinigung einzelnen Booten (höchstens 3) Ausnahmegenehmigungen für die Teilnahme an Regatten erteilen . Diese Boote sind nicht berechtigt zur Teilnahme an Meisterschaften. Nach genügender Erprobung entscheidet der TA des DSV, ob solche Verbesserungen von Regatten offiziell zugelassen werden . Es ist gleichzeitig in Abstimmung zwischen DSV, Hersteller und Klassenvereinigung festzulegen, ab wann und in welcher Form die Klassenvorschriften entsprechend zuändern
sind.
1.5.
Alle Boote dieser Klasse müssen nach den offfiziellen Unterlagen gebaut sein (Klassenvorschrift, Zeichnungen, Meßbrief). Bestehen Widersprüche zwischen Klassenvorschrift, Zeichnungen und Meßbrief, so ist dies es dem Technischen Ausschuß des DSV zur Klärung
vorzulegen.
1.6.
Die Verwaltung der Klasse obliegt dem DSV in Zusammenarbeit mit der Klassenvereinigung.
1.7.
Der DSV und die Klassenvereinigung übernehmen keine rechtliche Haftung hinsichtlich dieser Vorschrift und irgendwelcher daraus abgeleiteter Ansprüche
.
2. GEBÜHREN
2.1.
Die Vermessungs- und Registriergebühren werden vom DSV fest gelegt und richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
2.2.
Evtl. Lizenzgebühren und/ oder Patentgebühren sind im Kaufpreis inbegriffen.
3. HERSTELLER
3.1.
Boote der INTERNATIONAL 806 Klasse dürfen nur vom Lizenzinhaber, OTT-Yacht,
Meersburg, Deutschland gebaut werden.
3.2.
Durch seine Unterschrift auf dem Meßbrie f/IS Z-Antrag erklärt
der Hersteller, das jeweilige Boot in Übereinstimmung mit den gültigen
Vorschriften gebaut zu haben.
3.3.
Der Hersteller ist verpflichtet, alle nachweislich beim Bau durch
sein Verschulden entstandenen Regelwidrigkeiten im Hersteller- Werk auf eigene
Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für alle Teile die er nur montiert und/ oder beifügt.
4. REGISTRIERUNG, MESSBRIEF
4.1.
An Klassenwettfahrten dürfen nur solche Boote teilnehmen, für die ein gültiger, vom DSV abgestempelter und auf
den Namen des Eigners aus gestellter Meßbrief vorliegt.
4.2.
Der Meßbrief wird von der DSV-Geschäftssstelle ausgegeben, nachdem ein vom Vermesser zweifach aus gefertigtes Vermessungsformblatt vor liegt und vom Eigner der Antrag eines Internationalen Sportboot-Zertifikates gestellt ist. Die Klassenvereinigung kann jährlich oder halbjährlich
vom DSV eine Auflistung aller registrierten Boote erhalten.
4.3. Bleibt frei
4.4.
Der Meßbrief wird ungültig durch:
a) Eignerwechsel: In diesem Fall muß der Meßbrief beim DSV eingereicht werden,
zusammen mit einer Erklärung des Voreigners, daß am Boot keine Veränderungen
vorgenommen wurden, die gegen die Klassenbestimmungen verstoßen.
b) Änderungen an Rumpf, Rigg oder Segel: Hierzu ist eine Nachvermessung durch
den DSV-Vermesser notwendig.
Regel 4 kann ersetzt werden durch entsprechende Vorschriften
anderer nationaler Verbände.
5. VERMESSUNG (gültig für Nationale Klasse )
5.1.
Wird eine Typenprüfung (vgl. 5.6) und/ oder Vermessung durchgeführt, so darf
diese nur durch einen anerkannten DSV-Vermesser erfolgen.
5.2.
Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen, die ihm gehören, die von ihm her gestellt wurden bzw. an denen er beteiligt oder Miteigentümer
ist. Ausnahme: C-Vermesser.
5.3.
Zur Vermessung sind nur die offiziellen DSV-Schablonen zugelassen.
5.4.
Soweit die Vorschrift nicht anderes aussagt, gelten die Vermessungsvorschriften der IYRU.
5.5.
Nach der Erstvermessung (Typprüfung) ist der Eigner verantwortlich für die
Einhaltung der Klassenvorschriften.
5.6.
Die Vermessung der INTERNATIONAL 806 KLASSE kann in Form einer
Typenprüfung durchgeführt werden. Die Bedingung einer Typenprüfung wird im einzelnen zwischen DSV und Bauwerft geregelt. Die Überprüfung
selbst erfolgt nach folgendem Schema:
5.6.1.
Die ersten Boote einer Serie (mindestens 3) werden von einem
DSV-Vermesser entsprechend dieser Klassenvorschrift geprüft.
5.6.2.
Vom DSV werden die Meßblätter der Typenprüfung kontrolliert, und bei ausreichender Baugenauigkeit wird die Typenprüfung
genehmigt.
5.6.3.
Der DSV kontrolliert weiterhin unregelmäßig die Fertigung der Werft. Die Klassenvereinigung hat das Recht, eine der artige Prüfung
beim DSV zubeantragen.
5.6.4.
Die Werft verpflichtet sich, die Klassenvorschriften einzuhalten
und bei später festgestellten Abweichungen, die nachweisbar beim Bau entstanden sind, die Kosten für
die Nachvermessung der betroffenen Boote zu tragen.
5.6.5.
Werden die Formen erneuert bzw. geändert, muß ein DSV-Vermesser für diese Serie erneut die nach 5.6.1. geforderten Vermessungen durchführen.
5.6.6.
Boote einer Typenprüfungsserie erhalten einen Meßbrief mit dem Vermerk "typ geprüft". Eine Einzeleintragung aller Maße entfällt. Angegeben werden muß jedoch
das Gewicht.
6. IDENTIFIZIERUNGS-KENNZEICHEN
6.1.
Die im Meßbrief angegebene Nummer des Rumpfes ist im Rumpfinneren, durch
den hinteren Lukendeckel sichtbar, ein zulaminieren.
6.2. SEGELNUMMER
6.2.1.
Im Großsegel muß sich oberhalb der halben Höhe die Segelnummer befinden. Die Segelnummern müssen in einheitlich roter, blauer oder schwarzer Farbe ausgeführt sein und sind auf beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe anzubringen; Steuerbord höher
als Backbord.
6.2.2.
Die Segelnummer im Großsegel muß mit der im Meßbrief identisch sein.
6.2.3.
Die Ziffern der Segelnummer müssen mind. 380 mm hoch sein; die Schriftstärke beträgt
mindestens 50 mm .
6.3 KLASSENZEICHEN
6.3.1.
Das Klassenzeichen ist im Großsegel über der Segelnummer anzubringen. Es muß deckungsgleich Rücken an Rücken
angebracht werden.
6.3.2.
Das Segelzeichen der INTERNATIONAL 806 als Klassenzeichen besteht
aus je 1 oberen roten und unteren blauen ausgefülltem Kreis, die senkrecht übereinander
stehend sich tangieren.
6.3.3.
Der Ø des Klassenzeichens beträgt 400 mm ± 20mm.
7. BAUVERFAHREN
7.1.
Der INTERNATIONAL 806 Rumpf wird in Kunststoff (glasfaserverstärktes Polyesterharz)
hergestellt. Andere Bauverfahren können
im Zuge des technologischen Fortschritts nach Zustimmung des
DSV und der Klassenvereinigung zugelassen werden. CARBON- und
KEVLAR-Faser-Verstärkung
sind verboten.
7.2.
Alle Arbeits- und Laminierformen müssen von den Urformen abgenommen werden.
Diese befinden sich bei OTT-Yacht, Meersburg, Deutschland
7.3.
Der Bootskörper besteht aus Rumpfschale mit 2 Kielwrangen und 1 Innenschale,
Deck mit integriertem Cockpit, Kielflosse, Skeg, Ruder.
8. RUMPF-VERMESSUNG
8.1.
Alle Abmessungen und Form des in waagerechter Schwimmlage befindlichen
Bootskörper müssen innerhalb der Maße liegen, wie sie auf dem Meßblatt 1
(Anlage) dargestellt sind.
8.1.1.
Länge über alles von Spiegelunterkante bis Stevenoberkante mit angelegten Schablonen L A 8110 ± 1
8.1.2.
Position der Rumpfspantschablonen als Umfangmaße von Spiegelunterkante (Vermessungs-Punkt
entlang der Kiellinie) LSPU 375
Die Spantschablonen sind in LSP1 1760
Vertikaler Position an diesen LSP2 3268
Punkten angelegt LSP3 4770
Zulässige Abweichung der Kontur
LPS4 6275
und der Deckshöhe ist max. ± 12,5
8.1.3.
Bugvermessung mit Stevenschablone erlaubte Spiegelneigung LSPO 293
8.1.4.
Spiegelvermessung mit Schablone erlaubte Spiegelneigung LSPO 293
8.1.5.
Vermessung des Kielsprunges, gemessen von Basislinie bis Unterkante Kiel
HSP 1092
HO 525
H1 142
H2 78
H3 78
H4 189
HST 1280
8.1.6.
Die gesamte Gestalt des Decks incl. Cockpit hat der Urform zu
entsprechen. Jegliche Veränderung der Form und der Eindeckung ist verboten. Außer dem Klappluk über
dem Niedergang ist auch ein Schiebeluk erlaubt.
8.1.7.
Höhe der Mastspur über Deckseiten kante
HMS 295 ±
8.2.
Die Rumpfaußenhaut muß gleichmäßig strakend sein. Von den Konstruktionslinien abweichende hohle Stellen oder Buckel von mehr als 5 mm sind unzulässig.
8.3.
Das Deck muß überall begehbar sein.
8.4.
Als Ausreithilfe sind im Cockpit Ausreitgurte erlaubt.
Weitere Ausreit hilfen wie auch Trapez oder ähnliche Einrichtungen sind verboten.
8.5.
Das Vor- und das Achterschiff sind durch je 1 verschließbaren Lukendeckel zugängig.
8.6.
Der selbstlenzende Plichtboden hat zwei Lenzrohre von je mind.35mmØ. Diese müssen stets geöffnet
sein.
9. KIEL
9.1.
Die Kielflosse ist aus Gußeisen und hat ein Gesamtgewicht von 720 ± 15
kg
Der Kiel darf galvanisiert oder mit einem synthetischen Material beschichtet sein.
9.2.
Die Kielflosse ist mindestens mit 4 Gewindebolzen M 20 aus rostfreiem Stahl an den beiden Kielwrangen gehalten.
9.3.
Die Heißaugen werden an den Kielwrangen angeschraubt.
9.4.
Die Außenmaße der Kielflosse müssen den Angaben des Maßblattes 1 ent sprechen.
9.4.1.
Tiefgang des Kieles von Basis TK 1000
9.4.2.
Hinterkante Kielflosse bis Spiegelunterkante gemessen Lk 3210
9.4.3.
Vorderer Ansatzpunkt der Kielflosse an der Kiellinie von Spiegelunterkante gemessen LKV 4770
9.4.4.
Kielflossen-Breite zwischen der parallelen Kielvorder- und Hinterkante BK 890
9.4.5.
Minimale Kielflossendicke (Maßblatt 1)
KD 185
9.4.6.
Maximale Kielflossen dicke (Maßblatt 1)
KD2 126
9.4.7.
Kielsegment-Konstruktion zur Reduzierung des Trailergewichts ist erlaubt .
10. RUDER
10.1.
Das Ruderblatt ist aus GfK
10.2.
Der Ruderschaft ist aus nichtrosten dem Stahl von mind. 25mmØ massiv.
10.3.
Die Außenmaße des Ruderblattes müssen den Angaben des Maßblattes 1 entsprechen.
10.3.1.
Abstand Unterkante Spiegel bis Achterkante Ruderblatt LR 1080
10.3.2
Abstand Unterkate Spiegel bis Ruderschaftmitte am Austritt ausdem Rumpf LRS 760
10.3.3.
Abstand Ruderschaft-Mitte am Austritt aus dem Rumpf bis Basislinie TRS 290
10.3.4.
Größte Dicke des profilierten Ruderblattes
DR 67
10.4.
Länge der Pinne von Ruderschaft-Mitte gemessen
LP 900
Länge des Pinnenauslegers von Gelenkmittelpunk des Pinnenauslegers aus gemessen
LPA max. 800
11. GEWICHT DES BOOTSKÖRPERS
11.1.
Das Gewicht des trockenen Bootskörpers einschließlich Kielflosse, Ruder und aller fest montierten Beschläge, aller Luken, 2 offenen Holzschränken, aller Polster, ohne Rigg, Segel, Schoten und ohne lose Ausrüstung
min. 1600 kg
12. MAST
12.1.
Der Mast muß mittschiffs auf Deck stehen. Seine Vorderseite muß mind. vom
Vermessungs-0-Punkt entfernt sein LM 4795
12.2.
Eine Veränderung der Mastfußstellung längsschiff sowie eine Vorrichtung zum Versetzen des Mastfußes während der Wettfahrt ist unzulässig.
12.3.
Abstand der hinteren (Unterwant-)Püttinge vom Vermessungs-0-Punkt
LW1 = 4235
Abstand der vorderen (Oberwant-)Püttinge vom Vermessungs-0-Punkt
LW2 = 4330
Abstand aller Wantenpüttinge von Decksaußenkante
max LW3 = 50
12.4.
Unter-und Oberwanten sowie Vorstag dürfen nur mit Schraubwantenspannern befestigt sein. Das Verstellen während
der Wettfahrt ist verboten.
12.5.
Schnittpunkt des Fockvorlieks auf dem Deck gemessen vom Vermessungs-0-Punkt max LV 7460
12.6.
Zur Führung und Trimmung des einteiligen Achterstags ist ein Hahnepot mit Flaschenzügen erlaubt. Länge
des Achterstags: min.LAS 8600
Vorrichtungen, welche die Zugrichtung des Achterstags in Längsschiffrichtung
weiter nach achtern verlegen, sind verboten.
12.7.
Das Mastprofil muß aus einer gezogenen Leichtmetall-Legierung mit mind. 90%
AL bestehen. Es weist eine integrierte Segelnut auf.
12.8.
Die Profilmaße sind 125 querschiffs 85 längsschiffs inclusive Nut. Mindestwanddicke
2,5 mm.
12.9.
Das Mastgesamtgewicht incl. aller üblichen Beschläge sowie innenlaufenden
Fallen und Saling ist mind. 40 kg
12.10.
Jede weitere Verstagung, wie z.B. Jumpstag, Diamond etc. ist verboten.
12.11.
Untergewichte sind mit fest montiertem Ausgleichsgewicht aus
Blei im Salingbereich zuegalisieren.
12.12.
Das Mastprofil kann im Topbereich konisch verjüngt sein. - Konische Profillänge
L KO =17 00 max.
Geringster Provilumfang an Meßmarke 3
U = 204 min.
12.13.
Bleibend gebogene Masten sowie drehbare Masten sind verboten.
12.14.
1 Paar Salinge sind in der Höhe von HS 3490±50
von Oberkante Meßmarke MI aus gemessen vor geschrieben.
Ihre Längen sind bis Mastprofil-Aussenseite
LS min. 800
LS max. 900
12.15.
Ansatzpunkt der Unterwanten am Mast HWU 3400±50
Ansatzpunkt der Oberwanten am Mast HWO 7700±20
von Oberkante Meßmarke MI gemessen.
12.16.
Abstand von Unterkante Mastfuß bis Oberkante Meßmarke MIMI 605
12.17.
Abstand Oberkante Meßmarke MI bis Unterkante von Meßmarke MVS max.
MVS 7710
12.18.
Abstand von Oberkante Meßmarke MI bis M II max. MII 9000
12.19.
Meßmarken (mind. 10mm breit) müssen in kontrastierender Farbe um den Mast gemalt sein. Klebebänder sind unzulässig.
12.20.
Wanten, Vorstag und Achterstag bestehen aus Drahtseil von
min. 5mmØ
12.21.
Länge des Achterstag-Galgens am Masttop von Hinterkante Mast max.
LG 95
entfällt
12.22.
Profilvorstag ist verboten.
13. GROSSBAUM
13.1.
Das Großbaumprofil muß aus einer gezogenen Leichtmetall-Legierung mit mind.
90% AL bestehen.
Er weist eine integrierte Segelnut für das Unterliek auf.
13.2.
Das Profil muß durch einen kreisrunden Querschnitt von max. 92 mm ر3
passen. Die Wandstärke ist mind. 1,8 mm
13.3.
Verjüngte und/ oder bleibend gebogene Bäume sind verboten.
13.4.
Abstand von Vorderkante Meßmarke M III bis Hinterkante
Mast in waagrechter Baumlage ist max. B 3000
13.5.
Die Art des Vor- und Unterlieks treckers sowie des Baumniederholers ist freigestellt .
13.6.
Eine Großsegelreffeinrichtung ist erlaubt. Die Art ist freigestellt.
14. SPINNAKER-BAUM
14.1.
Ein Fockbaum zum Ausstellen der Fock ist erlaubt. Seine Länge in
eingehängtem Zustand. querschiffs gemessen von Mastmittellinie
über alles bis äußerste Beschlagkante max. 2710
15. Bleibt frei
16. BESCHLÄGE
16.1.
Fockwickler ist in Klassenregatten erlaubt.
16.2.
16.3.
Großschot traveller ist erlaubt .
16.4.
Eine Vorrichtung zur Pinnenarretierung ist erlaubt .
16.5.
Zwei magnetische Kompasse sind erlaubt. Sumlog und Echolot sind
erlaubt. Beim Sumlog sind nur die Geschwindigkeits- und beim Echolot die
Tiefen-Messung erlaubt. Weitergehende Funktionen, die zur Kursoptimierung
o.ä. möglich sein sollten, sind nicht erlaubt.
16.6.
Die Platzierung der Beschläge auf Deck ist frei.
16.7.
Ein hoher Reitbalken ist erlaubt. Die Platzierung ist über dem alten. Der hohe Reitbalken darf nicht über das Cockpit seitlich hinausgehen; d.h . die Schiene muß zwischen
die senkrechten Cockpitseiten passen.
17. SEGEL
17.1.
Für die Herstellung und Vermessung der Segel gelten generell die IYRU-Segelvermessungsvorschriften. Die Segel müssen in allen Maßen dem Maßblatt
2 entsprechen.
17.2.
Foliensegel sind erlaubt.
Spinnaker besteht aus gewebten Material.
17.3. GROSS-SEGEL
17.3.1.
Das Großsegel darf nur innerhalb der Meßmarke n 1,2 und 3 gefahren werden. Die Oberkante des Großbaumes darf sich in rechtwinkliger Stellung zum Mast nicht unterhalb der Meßmarke
1 befinden.
Länge des Achterlieks ist max.A 9500
17.3.2.
Es sind 4 Latten erlaubt.
Die oberste Latte kann durchgehend sein
Die weiteren 3 Latten haben eine Länge max. L2800
17.3.3.
Abmessung des Kopfbrettes max. 120
17.3.4.
An den 1/4 , 1/2 , 3/4 Punkten des Achterlieks die kürzeste Entfernung von
Achterliek bis zum Vorliek incl . Liektau, 1/4 Achterliek max.
1090 mm,
1/2 Achterliek Weite max. 1900 mm,
3/4 Achterliek Weite max. 2520 mm.
17.3.5.
Tuchflächengewicht entfällt.
17.4. FOCK
17.4.1.
Vorlieklänge max. 8200 mm,
Achterlieklänge max. 7650 mm,
Unterlieklänge max. 3200 mm,
Vermessungs hinweise siehe Regel 17.4.1.
17.4.2.
Mittellieklänge von Segelkopf bis Mitte Unterliek max. 7850 mm
17.4.3.
Von 1/2 Achterliekpunkt die kürzeste Entfernung zum Vorliek max. 1490 mm
17.4.4.
Ein Cunningham-Vorliekstrecker ist erlaubt.
Achter-und Unterlieks trecker sind erlaubt.
17.4.5.
Erlaubt sind max. 3 Latten im Achterliek mit einer Länge von max. LF Top
von Achterliek bis zum Vorliek max.LF Mitte 400 mm
von Achterliek bis zum Vorliek max.LF Unten 400 mm
17.4.6.
Doppelvorlieksegel sind verboten.
17.4.7.
Tuchflächengewicht entfällt.
17.5. GENUA
17.5.1.
Vorlieklänge max.VL 8500,
Achterlieklänge max.AL 8170,
Unterlieklänge max.UL 4687
17.5.2.
Mittellieklänge von Segelkopf bis Mitte Unterliek max. ML 8250
17.5.3.
Von 1/2 Achterliekpunkt bis kürzeste Entfernung zum Vorliek max.1/2 W
2050 mm
17.5.4.
Ein Cunningham-Vorliekstrecker ist erlaubt.
Achter-und Unterliekstrecker sind erlaubt.
17.5.5.
Tuchflächengewicht entfällt.
17.6. SPINNAKER
17.6.1.
Lieklänge max. SL 8400 mm
17.6.2.
Länge der Mittelfalte max. ML 9600 mm
17.6.3.
Unterlieklänge max. UL 5600 mm,
1/4 Breite 2100 mm vom Kopf gemessen max. 1/4 W 1660,
Mittelbreite 4200 mm vom Kopf gemessen max. 1/2 W 2950,
3/4 Breite 6300 mm vom Kopf gemessen max. 3/4 W 3050
17.6.4.
Tuchflächengewicht min. 40 g/qm
18. AUSRÜSTUNG
18.1.
Bei Wettfahrten müssen folgende Gegenstände an Bord sein:
- 1 Schwimmweste pro Person
- 1 Stechpaddel, mind. 1.20 m Länge
- 1 Anker, mind. 10 kg mit 30 m Leine
- 1 Festmacherleine mind. 10 m, 10 mm Ø
- 5 Liter-Eimer oder Handlenzpumpe
Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Ausschreibung des Veranstalters.
VORSCHRIFTEN FÜR KLASSEN-WETTFAHRTEN
19. WETTSEGELBESTIMMUNGEN
In direktem Zusammenhang mit diesen Klassenregeln stehen folgende Regeln der IWB:
19, 22, 23, 24, 25. 26, 27, 54, 65, 68. Klassenwettfahrten werden nach den IWB sowie der Wettfahrtordnung des
Deutschen Segelverbandes ausgetragen. Von diesen Bestimmungen darf nur mit Zustimmung des DSV abgewichen
werden.
20. KLASSENVORSCHRIFT
20.1.
Die Klassenvorschrift ist bindend für alle Wettfahrten. Wettfahrtausschüsse
sind nicht berechtigt, von dieser Vorschrift abzuweichen.
20.2.
Pro Wettfahrtreihe darf höchstens 1 Satz Segel, bestehend aus 1 Groß und
2 Focks, 1 Genua, 2 Spinnaker verwendet werden.
21. VERMESSUNG
21.1.
Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Boot bei stattfindenden Kontrollvermessungen
dem Vermesser vor zuführen.
21.2.
Wird bei Kontrollvermessungen eine Verletzung dieser Klassenvorschrift
festgestellt, so muß der Wettfahrtausschuß die in den Regeln 73.2 und 68.4 IWB vorgesehenen Maßnahmen
treffen.
22. BESATZUNG
Die Besatzung bei Wettfahrten ist drei Personen.
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| Regatten |
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 11.09.2010 |
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Pelle Petterson 806 Cup |
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Starnberger See mehr ....
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 11.09.2010 |
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Bodensee Quer |
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Bodensee mehr ....
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 12.09.2010 |
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Freundschaftsregatta |
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Bodensee mehr ....
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| Termine |
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 29.10.2010 um: 19:00 |
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Herbsttreffen Ort: Restaurant Paulaner am Nockherberg, 81541 München, Hochstrasse 77 |
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mehr ....
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